Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Artikel: die erste Auswirkung des neuen Zollkodex der Union
Ab November kommen bei jeder im Fernverkauf aus einem Drittland verkauften Ware zwei Euro je Artikel hinzu, unabhängig vom Wert der Sendung und ohne Anspruch auf Erstattung. Wer mit seinem Vertreter oder seiner Plattform nicht vereinbart hat, wer sie trägt, erfährt es erst aus der Rechnung.
Die Bearbeitungsgebühr der Union in Höhe von 2 Euro je Artikel wird ab dem zehnten Tag nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung der Kommission vom 21. September 2026 erhoben. Bei der erwarteten Veröffentlichung im Amtsblatt ergibt sich daraus der 1. November 2026. Eingeführt wird die Gebühr durch Art. 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Errichtung der Zollbehörde der Europäischen Union. Sie betrifft jede im Fernverkauf verkaufte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Ware, also auch Sendungen über 150 Euro.
Gezählt wird der Artikel, nicht das Paket und nicht das Stück. Einen Artikel bilden Waren in einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung und Warenbezeichnung und, sofern in der Zollanmeldung der Ursprung angegeben wird, auch mit demselben Ursprung (Art. 5 Nr. 78). Die Systeme der Zollverwaltung berechnen Zoll und Gebühr für jede Zeile der Zollanmeldung. Wie das bei einer gewöhnlichen Bestellung aus China aussieht, zeigt folgende Berechnung:
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Bestellung |
Artikel | Pauschalzoll | Gebühr | Summe vor MwSt. |
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Kleinigkeit für 4 Euro |
1 | 3 € | 2 € | 5 € |
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Drei gleiche T-Shirts für 20 Euro |
1 |
3 € |
2 € |
5 € |
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T-Shirt, Kabel und Handyhülle für 15 Euro |
3 |
9 € |
6 € |
15 € |
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Zwei verschiedene Erzeugnisse für 200 Euro |
2 |
Regelzollsatz |
4 € |
Zoll nach Zollsatz + 4 € |
Die Einreihung wird damit zum Kostenfaktor, und auch die Art der Anmeldung spielt eine Rolle. Die vereinfachte Anmeldung für Sendungen bis 150 Euro (H7) arbeitet mit einem sechsstelligen HS-Code ohne Ursprung, die Standardzollanmeldung (H1) mit einem zehnstelligen TARIC-Code und Ursprung. Drei verschiedene Damenkostüme bilden daher in der H7 einen Artikel, in der H1 drei. Fehlerhaft zusammengefasste Zeilen eröffnen jedoch den Weg zur Nacherhebung.
Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig (Art. 20 Abs. 6) und entsteht bereits mit der Annahme der Zollanmeldung. Sie wird auch dann geschuldet, wenn die Zollbehörde die Ware nicht überlässt oder die Anmeldung für ungültig erklärt wird. Bei Bekleidung mit hoher Retourenquote ist das ein dauerhafter Verlust bei jedem zurückgesandten Stück, der in die Marge und in die Rückgabebedingungen einfließen muss.
Die Gebühr zahlt der Schuldner der Einfuhrzollschuld, mindestens einmal monatlich (Art. 20 Abs. 5). Bis zum 30. Juni 2028 gibt die Zollanmeldung in erster Linie der IOSS-Inhaber ab, andernfalls der Nutzer der Sonderregelung oder der indirekte Zollvertreter. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person, in deren Auftrag der Vertreter handelt, Schuldner. Der Kunde wird nur ausnahmsweise zum Anmelder und damit zum Schuldner: wenn das IOSS nicht genutzt wurde und der Mitgliedstaat eine kostenlose elektronische Abgabe ermöglicht.
Daraus ergeben sich drei vertragliche Fragen zwischen Verkäufer und Vertreter: Wer trägt die Gebühr und innerhalb welcher Frist wird sie weiterberechnet? Wer haftet für die Daten, von denen die Zahl der Artikel abhängt? Und wer ersetzt den Schaden, wenn die Zollbehörde Zoll und Gebühr nacherhebt? Die Gebühr ist zudem in gleicher Weise zu sichern wie eine Zollschuld, sodass der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit des Vertreters auch ihr monatliches Volumen abdecken muss. Bei zehntausend Artikeln im Monat sind das allein für die Gebühr 20 000 Euro; ohne Vorauszahlung des Verkäufers trägt der Vertreter das Kreditrisiko des Kunden.
Die Gebühr erhöht auch die Mehrwertsteuer. Nach den Leitlinien der Kommission vom 5. Oktober 2026 ist sie eine Nebenkost der Lieferung und gehört zur Bemessungsgrundlage. Außerhalb des IOSS wird die Mehrwertsteuer auf die Gebühr bei der Einfuhr entrichtet; in der Slowakei ergibt sich bei einem Steuersatz von 23 Prozent ein Betrag von 2,46 Euro je Artikel, und bei Rücksendung der Ware wird diese Mehrwertsteuer erstattet. Im IOSS wird keine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt; berechnet der Verkäufer die Gebühr jedoch dem Kunden, nimmt er sie in der monatlichen IOSS-Erklärung in die Bemessungsgrundlage auf.
Eine Sammeleinfuhr hilft nur, wenn die Ware noch vor dem Verkauf zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. Ein Zolllager allein genügt nicht: Ware, die vor der Einlagerung verkauft wurde, unterliegt Zoll und Gebühr, und die Kommission ändert die delegierten Vorschriften so, dass dies auch für Verkäufe während der Lagerung gilt. Eine aus Bestellungen zusammengestellte Sammelsendung kann die Zollbehörde als Gesamtheit von Fernverkäufen behandeln.
Ab dem 1. November 2026 zahlt der Anmelder – in der Praxis der IOSS-Inhaber oder der indirekte Zollvertreter – somit für jeden Artikel einer im Fernverkauf verkauften Ware 2 Euro, mindestens einmal monatlich und ohne Anspruch auf Erstattung, und gibt in der Zollanmeldung den TARIC-Code Y126 an. Verkäufer und Vertreter müssen bis zu diesem Datum Einreihung, Preise, Rückgabebedingungen, Sicherheit und vertragliche Weiterberechnung einrichten. Auf die Gebühr finden die Vorschriften über die Zollschuld entsprechende Anwendung (Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2), eine nicht gezahlte Gebühr wird daher wie eine Zollschuld beigetrieben.
Wenn Sie berechnen möchten, was die Gebühr für Ihr Sortiment und Ihr Einfuhrmodell bedeutet, beurteilen wir gerne Ihre Situation.