Zollanmeldung und Steuererklärung: Was sie gemeinsam haben und worin sie sich unterscheiden
Die Steuererklärung kennt jeder Unternehmer. Die Zollanmeldung gibt ein Einführer für jede Sendung ab, oft hundertmal im Jahr, und dennoch betrachten viele sie als bloße Einfuhrformalität. Ein Vergleich der beiden Erklärungen zeigt, warum die Zollanmeldung mindestens dieselbe Sorgfalt verdient wie die Steuererklärung.

Was ist eine Zollanmeldung?
Der Zollkodex der Union (UZK) definiert die Zollanmeldung als „die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen, gegebenenfalls unter Angabe besonderer anzuwendender Verfahren“ (Art. 5 Nr. 12 UZK). Sie wird vom Anmelder abgegeben, also von der Person, die die Anmeldung im eigenen Namen abgibt, oder von der Person, in deren Namen sie abgegeben wird (Art. 5 Nr. 15 UZK).
Der Zollkodex kennt drei Zollverfahren: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die besonderen Verfahren (z. B. die aktive Veredelung) und die Ausfuhr (Art. 5 Nr. 16 UZK). Ein Vergleich mit der Steuererklärung ist vor allem beim ersten sinnvoll. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wird ausländische Ware zur Unionsware (Art. 5 Nr. 23 Buchst. b UZK) und wird fortan wie heimische Ware behandelt.
Wo sie sich treffen
Beide Erklärungen beruhen auf Selbstveranlagung. Der Anmelder gibt in der Zollanmeldung selbst die Daten an, aus denen der Zoll berechnet wird: zolltarifliche Einreihung, Zollwert und Ursprung der Ware. Der Steuerpflichtige erklärt in der Steuererklärung ebenso selbst die Bemessungsgrundlage und berechnet die Steuer. In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige Handlung in standardisierter Form mit unmittelbaren Rechtswirkungen.
Die Pflicht entsteht kraft Gesetzes, nicht durch die Erklärung. Sowohl die Zollschuld als auch die Steuerpflicht entstehen in der gesetzlich festgelegten Höhe. Weder die Zollanmeldung noch die Steuererklärung begründen sie; sie erklären und beziffern sie lediglich. Bei der Zollschuld knüpft das Gesetz den Zeitpunkt ihres Entstehens an die Annahme der Zollanmeldung. Macht der Anmelder unrichtige Angaben, besteht die Zollschuld dennoch in gesetzlicher Höhe, und die Zollbehörde kann die Differenz nacherheben. Ebenso kann die Steuerverwaltung Steuer nachträglich festsetzen, die der Steuerpflichtige niedriger erklärt hat, als das Gesetz sie bestimmt.
Die Behörde nimmt die Erklärung in der Regel an. Die Zollbehörde stützt sich auf die Angaben des Anmelders und bestimmt danach den Zollbetrag. Die Steuerverwaltung muss die Erklärung weder bestätigen noch die Steuer per Bescheid festsetzen, denn die erklärte Steuer gilt als festgesetzt.
Die Annahme ist nicht das letzte Wort. Die Zollbehörde kann nach der Überlassung der Ware die Angaben der Zollanmeldung überprüfen und bei einer Unterzahlung die Zollschuld nachträglich mitteilen. Die Steuerverwaltung kann die Erklärung im Rahmen einer Außenprüfung überprüfen und die Differenz nachträglich festsetzen. In beiden Fällen handelt die Behörde nur innerhalb der gesetzlichen Frist.
Beide Erklärungen können berichtigt werden, aber nicht jederzeit. Der Anmelder kann die Zollanmeldung berichtigen, der Steuerpflichtige kann eine berichtigte Steuererklärung abgeben. Beide Möglichkeiten enden, sobald die Behörde tätig wird. Eine berichtigte Steuererklärung kann während einer Außenprüfung nicht abgegeben werden. Vor der Überlassung der Ware kann die Zollanmeldung nicht mehr berichtigt werden, wenn die Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie die Waren beschauen will, oder selbst die Unrichtigkeit festgestellt hat. Nach der Überlassung lässt der UZK eine Berichtigung nur in engerem Umfang und innerhalb einer Frist zu.
Für die Richtigkeit haftet, wer die Erklärung abgibt. Der Anmelder ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Zollanmeldung sowie für die Echtheit und Gültigkeit der beigefügten Unterlagen verantwortlich (Art. 15 Abs. 2 UZK). Ein Zollvertreter haftet je nachdem, in welcher Eigenschaft er handelt. Der indirekte Vertreter gibt die Anmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen ab, etwa des Warenempfängers. Er hat daher die Stellung des Anmelders und haftet in vollem Umfang, gemeinsam mit der vertretenen Person. Der direkte Vertreter handelt im Namen und für Rechnung des Einführers und haftet nur teilweise: insbesondere dann, wenn er selbst, ohne Weisung des Anmelders, unrichtige Angaben in die Anmeldung aufnimmt. Der Einführer kann sich seiner Haftung also nicht dadurch entziehen, dass er die Zollförmlichkeiten einem Spediteur in direkter Vertretung überträgt. Ebenso trägt ein Steuerpflichtiger die Folgen einer unrichtigen Steuererklärung, auch wenn sie ein Buchhalter oder Steuerberater für ihn erstellt hat: Die Steuerverwaltung setzt die Steuer gegen ihn nachträglich fest und verhängt eine Sanktion. Der bevollmächtigte Vertreter, der die Erklärung abgegeben hat, haftet gegenüber der Steuerverwaltung jedoch nicht unmittelbar für ihre Richtigkeit.
Wo sie sich unterscheiden
Nicht jede Zollanmeldung führt zu einer Zahlung. Bei besonderen Verfahren oder bei der Ausfuhr erklärt der Anmelder in der Regel keine Bemessungsgrundlage für den Zoll, sondern beantragt eine andere zollrechtliche Behandlung. Die Steuererklärung dient dagegen stets der Festsetzung der Steuer.
Zahlen allein genügt nicht. Das Steuerverfahren zielt in erster Linie auf die Erhebung der Steuer. Die Zollbehörden schützen neben den finanziellen Interessen der Union auch Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und fairen Handel (Art. 3 UZK). Der Einführer muss daher neben der Zahlung des Zolls auch handelspolitische Maßnahmen (Art. 5 Nr. 36 UZK), Verbote und Beschränkungen einhalten. Waren, die diese nicht erfüllen, überlässt die Zollbehörde auch dann nicht, wenn der gesamte Betrag gezahlt wurde.
Die Zollanmeldung bezieht sich auf die Ware. Die Steuererklärung umfasst einen Besteuerungszeitraum. Die Zollanmeldung wird für eine einzelne Sendung abgegeben, und zwar von einer Person, die die Ware und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. Bei einem größeren Einführer bedeutet das Hunderte einzelner Erklärungen pro Jahr, von denen jede geprüft werden kann.
Der Anmelder bestimmt Zeit und Ort der Abgabe, aber in Grenzen. Der Steuerpflichtige reicht die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist oder auf Aufforderung der Steuerverwaltung ein, und zwar bei dem nach seinem Sitz oder Wohnsitz örtlich zuständigen Finanzamt. Der Anmelder entscheidet, wann er die Überlassung der Ware beantragt. Grundsätzlich wählt er auch den Ort. Die Zollanmeldung ist nicht an den Sitz des Anmelders gebunden, sondern daran, wo er die Ware zum gegebenen Zeitpunkt gestellen kann und über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Die zentrale Zollabwicklung geht noch weiter: Auf Grundlage einer Bewilligung trennt sie den Ort der Abgabe der Anmeldung von dem Ort, an dem sich die Ware physisch befindet. Waren in der vorübergehenden Verwahrung muss der Anmelder jedoch innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren überführen oder wiederausführen.
Die Fristen für die Nacherhebung unterscheiden sich. Die Zollbehörde kann eine Zollschuld in der Regel innerhalb von drei Jahren nach ihrem Entstehen mitteilen, was einen erheblich größeren Druck auf die Zollbehörden erzeugt, die Zollschuld ordnungsgemäß und rechtzeitig nachzuerheben. Die Steuerverwaltung kann die Steuer dagegen in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres festsetzen, in dem die Pflicht zur Abgabe der Erklärung entstanden ist. Beide Fristen verlängern sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Erklärung, zwei Zahlungen. Bei der Einfuhr dient die Zollanmeldung zugleich als Grundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Ein Fehler beim Zollwert schlägt sich daher sowohl im Zoll als auch in der Steuer nieder. Eine Ausnahme bildet der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), der die Einfuhrumsatzsteuer im Wege der Selbstveranlagung abführt. Er zahlt der Zollbehörde nur den Zoll und gibt die Mehrwertsteuer in seiner Steuererklärung an. Der Zollwert bleibt jedoch auch für ihn Teil der Bemessungsgrundlage, sodass sich ein Fehler in der Zollanmeldung auch hier in der Mehrwertsteuer niederschlägt, nur auf anderem Weg.
Vorsicht vor Verwechslungen
Der Zollkodex kennt auch weitere Erklärungen des Anmelders, die keine Zollanmeldung sind. Die summarische Eingangs- und die summarische Ausgangsanmeldung informieren die Zollbehörden im Voraus darüber, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder es verlassen (Art. 5 Nr. 9 und 10 UZK). Sie dienen der Sicherheit: Die Zollbehörden gewinnen Zeit, das Risiko der Sendung zu bewerten. Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung teilt mit, dass sich Waren in vorübergehender Verwahrung befinden (Art. 5 Nr. 11 UZK).
Für Nicht-Unionswaren, die das Zollgebiet verlassen sollen, unterscheidet der UZK zwei Erklärungen. Die Wiederausfuhranmeldung wird für Waren in besonderen Verfahren mit Ausnahme der Freizone verwendet (Art. 5 Nr. 13 UZK). Ein Einführer führt mit ihr beispielsweise Waren aus einem Zolllager aus, wenn er sie aus geschäftlichen Gründen nicht in der Union verkauft. Waren in einer Freizone oder in vorübergehender Verwahrung verlassen das Zollgebiet aufgrund einer Wiederausfuhrmitteilung (Art. 5 Nr. 14 UZK).
Was sich daraus für die Praxis ergibt
Die Zollanmeldung ist eine Steuererklärung mit strengeren Regeln. Sie bezieht sich auf jede einzelne Sendung, trägt zwei Zahlungen, und für ihre Richtigkeit haften der Einführer und sein Vertreter. Wer einen Fehler entdeckt, sollte ihn berichtigen, bevor die Zollbehörde ihn findet. Nach Beginn einer Prüfung ist dieser Weg versperrt.