Der Warenursprung und seine wachsende Bedeutung in Zeiten von Handelskriegen

Handelskriege haben den Zoll wieder in den Mittelpunkt gerückt. Die Vereinigten Staaten erhöhen ihre Zollsätze, die Union reagiert mit Schutzmaßnahmen, und die Antidumpingzölle auf chinesische Waren steigen. In diesem Umfeld entscheidet über die Höhe des Zolls eine Frage, die viele Unternehmen jahrelang unterschätzt haben: Woher stammt die Ware?

Vorab eine Unterscheidung. Der Ursprung einer Ware ist nicht ihr zollrechtlicher Status. Der Status teilt Waren aus Sicht der Union in Unionswaren und Nicht-Unionswaren ein. Beim Ursprung gehen wir von Einfuhren aus Drittländern aus, also von Waren, die keine Unionswaren sind.

Drei Faktoren, die den Einfuhrzoll bestimmen

Der Einfuhrzoll wird von drei Faktoren bestimmt, die wir am Beispiel der Einfuhr in die Europäische Union erläutern. Der erste ist die zolltarifliche Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur, die der Ware einen Zahlencode und einen Zollsatz zuordnet. Der zweite ist der Zollwert, also die Bemessungsgrundlage des Zolls. Der dritte ist der Ursprung der Ware. Gerade der Ursprung entscheidet heute am häufigsten darüber, ob der Einführer den Regelzollsatz, einen erhöhten Antidumpingzoll oder gar keinen Zoll zahlt.

Der Ursprung einer Ware bestimmt ihre wirtschaftliche Staatszugehörigkeit. Er beantwortet die Frage, welches Land als Herstellungsland der Ware gilt. Das Zollrecht der Union unterscheidet zwei Arten: den nichtpräferenziellen und den präferenziellen Ursprung. Jede erfüllt eine andere Funktion und folgt eigenen Regeln.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist in den Artikeln 59 bis 63 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) geregelt. Er dient der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. An ihn knüpfen Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen, Zollkontingente und die Handelsstatistik an.

Der nichtpräferenzielle Ursprung entscheidet jedoch auch über den Regelzoll. Bei der Einfuhr in die Europäische Union zahlt der Einführer den Regelzollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das Ausfuhrland kein Freihandelsabkommen mit der Union hat. Dasselbe gilt, wenn zwar ein Abkommen besteht, die konkrete Ware aber nicht unter die Präferenzbehandlung fällt. Das Verhältnis gilt auch umgekehrt: Die Union kann Ausfuhrland gegenüber einem Staat sein, mit dem sie kein Abkommen hat, und Waren mit Ursprung in der Union unterliegen dort dem Regelzoll des Bestimmungslandes.

Für den Erwerb des Ursprungs gibt es zwei Regeln. Waren, die vollständig in einem einzigen Land gewonnen wurden, haben ihren Ursprung in diesem Land (Artikel 60 Abs. 1). Dazu gehören etwa abgebaute Mineralien oder geerntete Feldfrüchte. Sind an der Herstellung mehrere Länder beteiligt, hat die Ware ihren Ursprung in dem Land, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde (Artikel 60 Abs. 2).

Eine wesentliche Be- oder Verarbeitung muss nicht zwingend zu einem neuen Erzeugnis führen. Es genügt, wenn sie eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt oder wenn die verwendeten heimischen Vormaterialien einen bestimmten Wert erreichen. Ein Wechsel der zolltariflichen Einreihung, der sogenannte Tarifsprung, ist keine Voraussetzung für den nichtpräferenziellen Ursprung.

Der Ursprung im zollrechtlichen Sinne ist von der Kennzeichnung „Made in …“ zu unterscheiden. Diese folgt eigenen Regeln, die sich von Land zu Land unterscheiden. Der Ursprung wird daher nicht durch die Angabe „Made in …“ bestimmt, sondern durch die Voraussetzungen der autonomen Maßnahmen der Union und der Abkommen mit Protokollen über die Ursprungsregeln.

Präferenzieller Ursprung

Der präferenzielle Ursprung ist in Artikel 64 des Zollkodex der Union geregelt. Er eröffnet den Weg zu einem ermäßigten Zollsatz oder zur Zollfreiheit. Waren erwerben ihn auf der Grundlage eines Freihandelsabkommens oder autonomer Präferenzen, die die Union Entwicklungsländern gewährt. Der Zollkodex selbst legt die konkreten Voraussetzungen nicht fest; diese ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen oder Protokoll über die Ursprungsregeln.

Diese Regeln sind in der Regel strenger und detaillierter als beim nichtpräferenziellen Ursprung. Sie legen für jede Position fest, welche Be- oder Verarbeitung ausreicht: ein Wechsel der zolltariflichen Einreihung, die Einhaltung einer Wertschwelle für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder ein genau bestimmter Herstellungsvorgang. Der Einführer weist den präferenziellen Ursprung durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Erklärung zum Ursprung oder den Status als registrierter Ausführer im REX-System nach.

Das Netz der Freihandelsabkommen

Die Union hat ein umfangreiches Netz von Freihandelsabkommen aufgebaut, darunter Abkommen mit Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich, Südkorea und Vietnam. Jedes öffnet einen anderen Markt zu anderen Bedingungen, und jedes hat eigene Ursprungsregeln.

Hier stellt sich eine Schlüsselfrage der aktuellen Handelskriege. Eine Ware, die in einem Land mit hohen Zöllen belegt ist, kann durch Verarbeitung in einem Land, das mit dem Zielmarkt ein günstigeres Handelsabkommen hat, einen neuen Ursprung erwerben. Unternehmen verlagern daher Produktionsvorgänge und überprüfen ihre Lieferketten.

Nicht nur die Union knüpft ein solches Netz. Auch Drittländer schließen eigene Freihandelsabkommen, wobei aus Sicht der EU vor allem die Vereinigten Staaten von Bedeutung sind. Diese Abkommen beeinflussen auch, was und wie in der Europäischen Union verarbeitet wird, da sie mitbestimmen, wo eine Ware einen günstigen Ursprung für die Weiterausfuhr erwirbt.

Dieses Vorgehen hat eine klare Grenze. Die Verarbeitung muss tatsächlich stattfinden und wirtschaftlich gerechtfertigt sein. Zielt ein Vorgang lediglich auf die Umgehung von Zöllen ab, verleiht ihm das Zollrecht keinen Ursprung (Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Eine rein formale Montage ohne wesentliche Wertschöpfung begründet keinen Ursprung.

Fazit

Der Warenursprung hat sich von einer technischen Formalität zu einem strategischen Instrument gewandelt. Eine korrekte Bestimmung spart Zoll. Eine fehlerhafte Bestimmung führt zu Nacherhebungen, Sanktionen und einem Vertrauensverlust bei den Zollbehörden.

Es handelt sich um eine äußerst komplexe Materie. Jedes Geschäftsvorhaben ist eingehend im Lichte der Rechtsvorschriften und Freihandelsabkommen, aber auch der Entwicklungen im Welthandel und laufender Verhandlungen zu prüfen. Bei der Einfuhr in die Europäische Union hilft eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA). Die Zollbehörde erteilt sie nach Artikel 33 des Zollkodex der Union; sie ist drei Jahre lang verbindlich.