Zolltarifliche Einreihung von Waren (Tarifsklassifizierung)
Der zu entrichtende Einfuhrzoll richtet sich nach dem Zolltarif. Der Einfuhrzoll und andere in den EU-Vorschriften festgelegten Maßnahmen, die spezifische Bereiche des Warenhandels regeln, werden insbesondere nach der nomenklatorischen Einreihung dieser Ware angewandt.
Die nomenklatorische Einreihung von Waren ist die Bestimmung eines der Unterposten oder einer weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, in die diese Waren einzureihen sind. Die Bestimmung eines Unterpostens der Kombinierten Nomenklatur oder einer weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen Nomenklatur, die auf der Kombinierten Nomenklatur beruht, ist die nomenklatorische Einreihung von Waren für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen.
Der Gemeinsame Zolltarif wird durch den Zolltarif festgelegt, in dem jedes Jahr die Anlage I geändert wird, so dass der Zolltarif für jedes Kalenderjahr neu eingeführt wird.
Jeder Zollsatz (Zolltarif) besteht aus der Kombination von zwei Hauptelementen, nämlich aus der Warennomenklatur und aus den Zollsätzen. Warennomenklatur Warennomenklatur ist eine systematische Liste von Waren, die im Verkehr mit Drittländern berücksichtigt werden. Sie enthält die entsprechende Codenummer und die Beschreibung der Ware, die zu dieser Codenummer gehört. Die Warennomenklatur geht über das Zollrecht hinaus und findet auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung, zum Beispiel im Steuerrecht. Der Zollsatz ist das Kriterium für das Entstehen der Zollschuld. Die Zollsätze werden nach der Grundlage für die Zollbemessung klassifiziert in:
- Wertzoll (ad-valorem),
- Spezifischen Zoll,
- Kombinierten Zoll.
Die Einreihung von Waren nach ihrer Beschreibung in den entsprechenden Unterposten ist jedoch nicht immer einfach und es kann vorkommen, dass eine und dieselbe Ware die Beschreibung für eine Einreihung in zwei oder mehrere Unterposten der Kombinierten Nomenklatur erfüllen kann. Wegen des zweiten Elements des Zolltarifs, des Zollsatzes, neigt der Anmelder naturgemäß dazu, nachzuweisen, dass die betreffende Ware aufgrund ihrer Bezeichnung zu dem Unterposten der Kombinierten Nomenklatur gehört, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt oder die nicht Gegenstand anderer restriktiver Maßnahme nach den besonderen Vorschriften ist. Es ist nicht möglich und war auch nicht der Zweck der Tarifgestaltung, jede vorhandene handelbare Ware in der Beschreibung aufzuführen und einem bestimmten Unterposten der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen. Aus den oben genannten Gründen gibt es eine Auslegung der Beschreibung von Posten oder Unterposten, bei denen die wörtliche Formulierung sowie Bemerkungen zu dem Zolltarif wichtig sind.
Zu diesem Zweck dienen die Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur und für den Umgang mit dem Zolltarif sind sie ein unvermeidliches Hilfsmittel. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seit 1970 als anerkanntes Hilfsmittel für die Anwendung des Zolltarifs gehalten und werden derzeit gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Zolltarifs über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif veröffentlicht. Sie sind keine Rechtsquelle, sondern sie haben den Charakter einer Verwaltungsanweisung. In den Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur sind einige Quellen zusammengefasst, unter anderen auch die Erläuterungen zu dem harmonisierten System, die Entscheidungen der Union, Gerichtsentscheidungen, nationale Entscheidungen und Anweisungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zolltarif zunächst die Allgemeinen Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeine Regeln für die Zollsätze und Allgemeine Regeln für die Nomenklatur und Zollsätze enthält, die ebenfalls ein unverzichtbares Hilfsmittel im Prozess der Einreihung von Waren unter den entsprechenden Unterposten der Kombinierten Nomenklatur bilden.