Warenursprung (präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung einer Ware)
Die Frage des Warenursprungs ist sehr kompliziert und vielschichtig und beruht in erster Linie auf internationalen Abkommen, wird aber auch durch das europäische Zollrecht geregelt, insbesondere durch autonome Präferenzmaßnahmen, die im Rahmen des so genannten Allgemeinen Präferenzsystems (APS) auf Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder angewandt werden können oder sich auf andere einseitige Maßnahmen der Union beziehen können. Darüber hinaus ist der Warenursprung sowohl für Einfuhr als auch für Ausfuhr eine bedeutende Kategorie, so dass er aus Sicht der Union von beiden Seiten betrachtet werden muss. Einerseits werden Präferenzen oder handelspolitische Maßnahmen bei der Einfuhr in die Union angewandt, andererseits hat die Union ein Interesse daran, damit die Ausführer der Waren aus der Union eine Präferenz gegenüber den ausgeführten Waren in den Einfuhrdrittländern haben, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
Die Bedeutung dieser Frage ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Voraussetzung für die Wahl des entsprechenden Zollsatzes und insbesondere für die Erteilung einer Zollpräferenzmaßnahme, Zollermäßigung oder Zollbefreiung oder jeder anderen Zollpräferenzbehandlung, sei es aus der Sicht der Union bei der Einfuhr oder Ausfuhr in ein Drittland, der Nachweis des Ursprungs der Ware ist.
Es wird unterschieden zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung einer Ware. Die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs soll die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen gewährleisten, die an den Ursprung der Waren gebunden sind. Das Ziel der Bestimmung des präferenziellen Ursprungs ist es, bei der Einfuhr aus einem begünstigten Land oder bei der Ausfuhr von Waren in ein begünstigtes Land eine Ermäßigung der Zollsätze (Zollpräferenzmaßnahmen) zu gewähren.