Vertretung in Zollverfahren

Es ist notwendig, das Zollverfahren von anderen Verfahren nach den Zollvorschriften zu unterscheiden. Das Zollverfahren ist nämlich als ein Verfahren definiert, mit dem entschieden wird, ob und unter welchen Bedingungen die Waren, die durch das Zollgebiet der Union eingeführt, ausgeführt oder befördert werden, in das vorgeschlagene Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden sollen, und ist somit ein Verfahren, das sich auf eine bestimmte Warensendung im Rahmen der Einfuhr, Überfuhr und der Ausfuhr von Waren bezieht und das mit der Abgabe einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung beginnt und mit der Überführung von Waren in das vorgeschlagene Zollverfahren oder mit der Wiederausfuhr endet.

 

Neben dem Zollverfahren ermöglichen die Zollvorschriften eine Menge von weiteren Verfahren, wie z. B. Verfahren zum Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen oder Deliktsverfahren. Wir bieten auch Vertretung in diesen Verfahren, die jedoch nicht als Vertretung in Zollverfahren angesehen werden kann.

 

Wir unterscheiden zwischen direkter und indirekter Vertretung in Zollverfahren.

 

Wir sind keine klassische Zollanmeldungsgesellschaft, die sich bloß auf Zollanmeldungen spezialisiert, jedoch wir werden oft von den Kunden, die wir in den Bereichen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern beraten, mit der Anfrage der Erledigung des Zollverfahrens bei den konkreten konsultierten Fällen angesprochen. Also übernehmen wir meistens die Vertretung in spezifischen Fällen, die eine Konsultation mit Zollbeamten und anderen Behörden, eine bessere Kenntnis in den Zoll- und Steuerfragen und besondere Vorgehensweise erfordern.

 

Solche Fälle, in denen wir gerne Beratung und zollrechtliche Vertretung in den Zollverfahren übernehmen, sind:

  • Import und Export von elektrischem Strom sowie Import und Export von Gas, wo wir über das erforderliche Knowhow verfügen und sowohl slowakische als auch ausländische Subjekte vertreten und beraten können,
  • Einfuhr von Sonderwaren mit Befreiung von Zoll und eventuell auch von der Umsatzsteuer,
  • Überführung von Waren in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzoll.

 

Natürlich können wir je nach Fall die zollrechtliche Vertretung auch in anderen Fällen übernehmen oder die zollrechtliche Vertretung durch eine kooperierte Fachgesellschaft für Zollabwicklung vermitteln.

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