Vertretung in anderen Verfahren nach den zollrechtlichen Vorschriften

Neben den Zollverfahren selbst, deren Gegenstand ein konkretes Warengeschäft ist und deren Ziel die Überführung der Waren im Rahmen des vorgeschlagenen Zollverfahrens oder in die Wiederausfuhr ist, regeln die zollrechtlichen Vorschriften zahlreiche weitere Verfahren, die die Anwendung von Zollvorschriften ermöglichen oder bestimmte Verpflichtungen auferlegen.

 

Angesichts der Kompliziertheit und Komplexität von Zollfragen ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie bei der Anwendung von Zollvorschriften die Konsultationen und Vertretung benötigen werden. Wir verfügen über spezielle Kenntnisse und reiche Erfahrungen bei der Beantragung verschiedener Arten von Bewilligungen, Zertifikate aber auch bei Vertretung von Subjekten in Deliktsverfahren oder in Verfahren über Entzug der Bewilligung oder des Zertifikates oder bei der Vertretung in Berufungsverfahren.

 

Beispiele anderer Verfahren nach den zollrechtlichen Vorschriften, in denen Sie eine Vertretung benötigen, könnten sein:

  • Bewilligung für vereinfachte Verfahren
  • Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (Aktiver Veredelungsverkehr, Passiver Veredelungsverkehr, vorübergehende Verwahrung, Zolllagerverfahren, Vorübergehende Verwendung, Endverwendung),
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung,
  • AEO – Bewilligung,
  • Bewilligung zur Zahlungsaufschub von Zollschuld, Bewilligung zur Zollschuldraten, Bewilligung einer anderen Zahlungsart der Zollschuld,
  • Zollvergehen, zollrechtliche Zuwiderhandlungen.
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